Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 143/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RFL Automotive und Speditions GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 15930), Tränkeweg 15 a, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maurice Kümmel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kümmel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Budapester Straße 31, 10787 Berlin -
wird auf den am 13.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin wird angeordnet, § 270 InsO.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164
10623 Berlin
wird zum Sachwalter bestellt.
Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Sachwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter und der Schuldnerin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Durchführung der Gläubigerversammlung und die Prüfung der angemeldeten Forderungen im mündlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Sachwalters über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 30. Oktober 2024 um 10:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über:
- die Person des Sachwalters
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- sowie über die in §§ 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens),
- Beauftragung des Sachwalters oder der Schuldnerin einen Insolvenzplan auszuarbeiten
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Termine finden statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, § 67 InsO.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
- Goodyear Germany GmbH, Dunlopstraße 2, 63450 Hanau,
- Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, Charlottenstraße 87-90, 10969 Berlin.
- Rechtsanwalt Johannes Kattanek, Lange Straße 2, 15537 Erkner
Der Sachwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an den Schuldner, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), den 1. August 2024